Mit der Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) im April 2020 gibt es das neue Verkehrszeichen 277.1 .
„Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen“
Rechtliche Grundlage:
Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, laufende Nummer 54.4. Dort steht zu diesem Verkehrszeichen:
„Wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug führt, darf ein- und mehrspurige Fahrzeuge nicht überholen.“
Bedeutung:
- Mehrspurige Kraftfahrzeuge (wie PKW und LKW) sowie Krafträder mit Beiwagen dürfen einspurige Fahrzeuge (z. B. Fahrräder, Mofas, Motorräder ohne Beiwagen) nicht überholen.
- Das Überholverbot gilt an Gefahrenstellen – etwa bei Engstellen, unübersichtlichen Strecken, Gefäll- oder Steigungsstrecken, und überall dort, wo die sichere Überholung einspuriger Fahrzeuge nicht garantiert ist.
- Ziel ist ein besserer Schutz insbesondere für Radfahrer und Motorradfahrer.
Typische Einsatzorte:
- Engstellen
- Unübersichtliche oder steile Strecken
- Stellen, an denen der Mindestüberholabstand von 1,5 m innerorts bzw. 2 m außerorts schlecht eingehalten werden kann.
Besonderheit:
Das Verbot richtet sich ausschließlich an mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen. Einspurige Fahrzeuge dürfen weiterhin überholen, sofern dies sicher ist.
